Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 93 Gemeinsame Frequenzzuteilungen
Stand: 01.12.2021
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- BGH, 13.05.2022 – V ZR 7/21Eigentumsbeeinträchtigung: Darlegungs- und Beweislast für die Einwilligung des Eigentümers in die EinwirkungZitiert von 8
- AG Bonn, 26.11.2013 – 104 C 146/13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Bundesnetzagentur kann mit zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Union und mit der Gruppe für Frequenzpolitik zusammenarbeiten, um unter Berücksichtigung der von den Marktteilnehmern vorgebrachten Interessen gemeinsame Aspekte einer Frequenzzuteilung festzulegen und gegebenenfalls gemeinsam ein Vergabeverfahren gemäß § 100 durchzuführen.